Messstellenbetriebsgesetz: Definition, Kosten, Einbaupflicht

0

Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG), das im September 2016 in Kraft trat, hat die Abrechnungsentgelte Strom beseitigt und eine neue Marktstruktur geschaffen, die den Messstellenbetrieb als eigenständigen Bereich des Netzbetriebs definiert.

Update 20.04.2023: Intelligente Stromzähler: Bundestag beschließt beschleunigten Ausbau

Die Ampel-Koalition hat am 20.4.2023 das Gesetz zur Förderung der Digitalisierung der Energiewende (20/5549) verabschiedet, welches darauf abzielt, den Einsatz von Smart Metern zu beschleunigen und somit den effizienten und kostengünstigen Energieverbrauch zu fördern.

Neustrukturierung der Messmethoden durch das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) im September 2016

Das Messstellenbetriebsgesetz hat das Messwesen in Deutschland reformiert und den Messstellenbetrieb sowie die Messung als eigenständigen Bereich des Netzbetriebs definiert. Eine der wichtigsten Änderungen betrifft den verpflichtenden Einbau von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen bis zum Jahr 2032.

Früher wurden vor allem analoge Ferraris-Zähler, digitale Zähler und kommunikative Zähler oder RLM-Systeme bei Haushaltskunden installiert. Doch mittlerweile kommen neue Zählersysteme zum Einsatz.

  • Die modernen Messeinrichtungen, kurz mME genannt, sind eine fortschrittliche Form von Zählern, die digitale Technologien nutzen. Sie sind in der Lage, sich mit einem Smart Meter Gateway (SMGW) zu verbinden, um eine Kommunikationsschnittstelle bereitzustellen. Anders als andere Zählerarten zeichnen sich mME durch ihre Fähigkeit zur langfristigen Datenspeicherung aus, jedoch erfolgt kein automatischer Datenversand.
  • Wenn ein modernes Messgerät über ein Smart Meter Gateway in ein Kommunikationsnetzwerk eingebunden ist und die erfassten Daten verschickt werden können, spricht man von einem intelligenten Messsystem.

Regelungen bezüglich Messung und Zählung von Energieverbräuchen sowie der Kommunikation zwischen Marktpartnern haben eine entscheidende Wirkung.

Die Einführung moderner Messeinrichtungen im Jahr 2017 hat den Weg für einen großflächigen Rollout von intelligenten Messsystemen geebnet. Die Vorgaben des Messstellenbetriebsgesetzes und die technologischen Entwicklungen tragen zu einer flächendeckenden Umsetzung bei.

Rückzug der Markterklärung zur Einführung von intelligenten Messsystemen im Jahr 2021

Das BSI hat am 20. Mai 2022 eine Entscheidung getroffen, die die Rücknahme der Allgemeinverfügung vom 7. Februar 2020 zur Bestimmung der technischen Machbarkeit von intelligenten Messsystemen nach § 30 MsbG betrifft.

Laut einer Allgemeinverfügung des BSI ist der Einsatz und die Installation von intelligenten Messsystemen auf dem Markt unbedenklich und kann weiterhin durch die Messstellenbetreiber durchgeführt werden. Eine Verpflichtung zum Einbau besteht jedoch nicht mehr.

Überbleibende Kosten der Verteilernetzbetreiber werden als zusätzliche Kosten im Netzentgeltsystem berücksichtigt.

Wenn es um die Kosten des grundzuständigen Messstellenbetreibers für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme geht, müssen diese im Rahmen der Kostenüberprüfung und Anpassungsregelungen gemäß § 5 ARegV separat erfasst werden, da sie gemäß § 7 Abs. 2 MsbG nicht in die Erlösobergrenzen des VNB einbezogen werden dürfen.

In der Regel übernimmt der Netzbetreiber bei modernen Messgeräten und intelligenten Messsystemen die Aufgabe des Verteilnetzbetreibers und des grundzuständigen Messstellenbetreibers. Das kann dazu führen, dass Verbraucher für die neue Messinfrastruktur mehrfach bezahlen müssen, weil es an klaren Abgrenzungen und Quersubventionen mangelt.

Eine gerechte Verteilung der Kosten für die Messung und Erfassung von Stromverbrauch in Deutschland erfordert eine klare Kostenabgrenzung. Im Basisjahr Strom 2016 waren die Kosten für sämtliche Zähler eines Netzbetreibers enthalten und sind somit im Ausgangsniveau für die 3. Regulierungsperiode enthalten. Mit dem Rollout von modernen Zählern müssen diese Kosten schrittweise abgeschmolzen werden. Die Anreizregulierungsverordnung (ARegV) verlangt, dass die Erlösobergrenzen-Anteile langfristig um diejenigen Kosten korrigiert werden müssen, die aufgrund des Messstellenbetriebsgesetzes nunmehr beim grundzuständigen Messstellenbetreiber für Smart Meter anfallen und nicht mehr beim Netzbetreiber erfasst werden. Dadurch soll eine faire Verteilung der Kosten gewährleistet werden, die den unterschiedlichen Aufgabenbereichen der Netzbetreiber und Messstellenbetreiber gerecht wird.

Die Regulierungsbehörden sind für die Abgrenzung des Messstellenbetriebs zuständig. Obwohl die Aufgaben zwischen den verschiedenen Akteuren aufgeteilt wurden, bleiben einige Kosten als Überbleibsel im Netzentgeltsystem bestehen, die als Zusatzkosten angesehen werden können.

Nach § 3 Abs. 4 Satz 2 MsbG müssen moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme durch einen grundzuständigen Messstellenbetrieb betrieben werden, der seine Tätigkeiten von anderen Bereichen der Energieversorgung trennen und in einem eigenständigen Abschluss ausweisen muss. Hierfür gelten die Vorschriften zur Entflechtung gemäß § 6b EnWG.

Im Bereich der grundzuständigen Messstellenbetreibung für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme ist es die Aufgabe der Bundesnetzagentur, die Überwachung der Tätigkeitsabschlüsse bei den zuständigen Netzbetreibern zu gewährleisten.

Gesetzliche Regelungen zur Einbaupflicht und das Messstellenbetriebsgesetz

Intelligenten Messsystemen kann weiterhin Betrieb und Einbau durch die Messstellenbetreiber ermöglicht werden, da dies im Einklang mit den Gesetzen steht. Es besteht jedoch keine Verpflichtung mehr zur Installation, nachdem die Markterklärung für den Rollout im Jahr 2021 zurückgenommen wurde.

Welche Messstellenbetreiber gibt es?

Messstellenbetreiber sind in einer Vielzahl von Bereichen und Messverfahren tätig, wobei es unterschiedliche Anbieter gibt. Hier sind einige der bekanntesten Messstellenbetreiber aufgeführt.

  • Stromnetzbetreiber: Der Betrieb des Stromnetzes, einschließlich der Messung des Stromverbrauchs und der Einspeisung erneuerbarer Energien, obliegt den Stromnetzbetreibern. In Deutschland sind dies beispielsweise Amprion, TenneT und 50Hertz.
  • GasnetzbetreiberDie Messung des Gasverbrauchs und der Einspeisung ins Gasnetz obliegt den Gasnetzbetreibern in Deutschland. Hierzu zählen Unternehmen wie Open Grid Europe und Gascade.
  • Wasser- und Abwassernetzbetreiber: Für die Messung des Verbrauchs von Wasser und Abwasser sind die Netzbetreiber zuständig. In Deutschland sind dies beispielsweise die Berliner Wasserbetriebe und die Stadtwerke München.
  • Telekommunikationsanbieter: Unternehmen, die Telekommunikationsdienstleistungen anbieten, überwachen kontinuierlich die Qualität ihrer Verbindungen und die Verfügbarkeit ihrer Services. Deutsche Telekom, Vodafone und Telefonica sind einige der größten Telekommunikationsanbieter in Deutschland.
  • Verkehrsbetriebe: Wenn es um den Transport von Personen und Waren geht, sind Verkehrsbetriebe eine wichtige Komponente. Diese Unternehmen sorgen dafür, dass Menschen pünktlich zu ihren Zielen gelangen und Waren sicher und schnell transportiert werden.

In Bezug auf Messungen und Einsatzbereiche gibt es eine Vielzahl von Betreibern von Messstationen, die sich voneinander unterscheiden.

Liste und Tabelle Netzstellenbetreiber: Es gibt in Deutschland zahlreiche Versorger, die sich auf die Installation und Wartung von Strom- und Gaszählern spezialisiert haben.

Wichtig ist zu beachten, dass ein Energieversorger nicht automatisch auch der Betreiber der Messstellen ist. In der Regel ist es der Netzbetreiber, der sich um die Messstellen kümmert. Es gibt jedoch auch unabhängige Anbieter, die die Verbrauchsdaten auslesen und abrechnen können.

Lassen Sie eine Antwort hier

Liste Messstellenbetreiber für Strom in Deutschland
Messstellenbetreiber Anschrift Webseite
Messstellenbetreiber für Strom
Discovergy GmbH Sofienstraße 7A, 69115 Heidelberg Discovergy GmbH
Stromnetz Hamburg GmbH Bramfelder Chaussee 130, 22177 Hamburg Stromnetz Hamburg