Trotz der anhaltenden Energiekrise und des trüben Herbstwetters machen sich viele Menschen Gedanken über die anstehenden Kosten für Heizung, Strom und warmes Wasser. Die Frage, wie man diese Ausgaben reduzieren kann, ist allgegenwärtig. Neben dem individuellen Heizverhalten und einem möglichen Anbieterwechsel gibt es auch steuerliche Maßnahmen, um die finanzielle Belastung zu senken. In diesem Artikel werden verschiedene steuerliche Möglichkeiten aufgezeigt, um gut durch die kommende Heizperiode zu kommen.
Inhaltsverzeichnis: Das erwartet Sie in diesem Artikel
Steuerliche Absetzbarkeit von privaten Ausgaben: Was ist erlaubt?
Obwohl private Lebensführungskosten normalerweise nicht steuerlich absetzbar sind, können bestimmte Energiekosten im Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit geltend gemacht werden. Dies betrifft insbesondere Arbeitnehmer, die im Home-Office arbeiten oder ein eigenes Arbeitszimmer zu Hause haben.
Personen, die berufsbedingt hohe Energiekosten haben, können diese unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuer absetzen. Dies gilt sowohl für Personen, die im Home-Office arbeiten, als auch für Selbstständige und Gewerbetreibende. Die genaue Höhe der Steuerersparnis hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel dem Verwendungszweck der Energiekosten und der Art der Tätigkeit.
Home-Office: Steuerliche Entlastung durch Werbungskostenabsetzung
Personen, die gelegentlich im Home-Office arbeiten, können für die Steuerjahre 2020 bis 2022 Werbungskosten in Höhe von 5 ? pro Tag im Homeoffice geltend machen. Der maximale Betrag von 600 ? kann jedoch nur für bis zu 120 Tage erreicht werden. Ab dem Jahr 2023 steigt der Betrag auf 6 ? pro Tag an, und es können bis zu 210 Tage im Home-Office berücksichtigt werden, was einen absetzbaren Höchstbetrag von 1.260 ? zur Folge hat.
Für Personen, deren beruflicher Schwerpunkt im eigenen Arbeitszimmer zu Hause liegt, sind die gesamten Kosten für den Raum, einschließlich der anteiligen Energiekosten für Heizung, Strom und Wasser, als Werbungskosten absetzbar. Es ist jedoch zu beachten, dass das Finanzamt genau überprüft, ob das häusliche Arbeitszimmer die entsprechenden Kriterien erfüllt. Wenn die Kosten für das Arbeitszimmer nicht im Detail nachgewiesen werden können, besteht die Möglichkeit, eine Jahrespauschale von 1.260 ? anzugeben, die ab 2023 gültig ist.
Steuertipp für Berufspendler: Energiekosten der Zweitwohnung absetzen
Wer aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung an einem anderen Ort hat, kann die monatlichen Kosten bis zu 1.000 ? in der Steuererklärung angeben. Dabei sind auch die Energiekosten, die auf die Zweitwohnung entfallen, in der doppelten Haushaltsführung absetzbar. Voraussetzung ist, dass die Zweitwohnung aufgrund des Berufs notwendig ist, jedoch nicht als Hauptwohnsitz gilt. Zudem müssen mindestens 10 % der laufenden Kosten am Hauptwohnsitz entstehen.
Beliebt bei Privatpersonen: Kleinere PV-Anlagen im Aufwind
Immer mehr Privatpersonen entscheiden sich für kleinere Photovoltaikanlagen, um ihren eigenen Solarstrom zu nutzen und überschüssige Energie zu verkaufen. Das Jahressteuergesetz 2022 entlastet Steuerzahler in diesem Bereich, da Gewinne aus PV-Anlagen in den meisten Fällen von der Einkommensteuer befreit sind. Ab 2023 wird zudem keine Umsatzsteuer auf die Lieferung und Installation der PV-Anlage und ihrer wesentlichen Komponenten erhoben.
Besteuerung von Firmenfahrzeugen: Unterschiede zwischen Benzin und Elektro
Für die private Nutzung eines Geschäftswagens wird die 1 %-Regelung angewendet, bei der 1 % des Bruttolistenpreises des Firmenwagens zum monatlichen Gehalt hinzugerechnet und versteuert wird. Diese Regelung gilt jedoch ausschließlich für Benzin- und Diesel-Antriebe. Bei Elektro-Firmenfahrzeugen, die zur privaten Nutzung zugelassen sind, beträgt der Versteuerungssatz lediglich 0,25 % des Bruttolistenpreises. Es gelten jedoch Obergrenzen, die derzeit bei 60.000 Euro liegen und ab 2024 möglicherweise auf 80.000 Euro erhöht werden.
Wenn der Dienstwagen über das private Stromnetz aufgeladen wird, können monatlich 30 ? für Elektro- und 15 ? für Hybrid-Fahrzeuge als Pauschalbetrag in der Steuererklärung abgesetzt werden. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob der Arbeitgeber eine Lademöglichkeit bietet. Ohne Lademöglichkeit beim Arbeitgeber können sogar 70 ? für E-Autos und 35 ? für Hybridfahrzeuge als steuerfreier Pauschalbetrag angegeben werden.
Obwohl die hohen Energiekosten nicht vollständig vermieden werden können, gibt es Möglichkeiten, sie durch die Nutzung von Stromkosten zur Berufsausübung, die Verwendung eines E-Autos als Geschäftswagen oder die Produktion von Solarstrom mit einer eigenen PV-Anlage zu reduzieren. Eine Erstattung beim Finanzamt kann dabei helfen, einen Teil der Kosten zurückzubekommen.